Der Gemeinderat hat am 27.06.2024 die
Einbeziehungssatzung "858/2 Paunzhausen"
beschlossen. Diese Satzung bedurfte keiner Genehmigung.
Die Einbeziehungssatzung "858/2 Paunzhausen“ in der Fassung vom 07.12.2023 liegt samt Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus, Freisinger Str. 6, EG, Freisinger Straße 6, 85307 Paunzhausen
Montag und Dienstag von 8:00-12:00 Uhr und Donnerstag von 15:00-19:00 Uhr und
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
und Donnerstag von 14:00 bis 17:00 Uhr
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Allershausen, Rathaus Allershausen, Johannes-Boos-Platz 6, 85391 Allershausen, Zimmer 26, 2. Stock, öffentlich aus.
Die Einbeziehungssatzung "858/2 Paunzhausen" tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Innenbereichssatzung und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung "858/2 Paunzhausen" schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Allershausen, 20.12.2024